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§ 28 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

1.
Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und

2.
Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken

verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier

1.
unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder

2.
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.





 

Frühere Fassungen von § 28 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
...  12. entgegen § 17 Satz 1 eine Junghenne einstallt, 13. entgegen § 28 Absatz 1 Eintagsküken oder Eier verbringt oder 14. entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 gegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... eine Junghenne einstallt, 12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 , Eintagsküken oder Eier verbringt oder 13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 ... „Hühnerbrütereien" und h) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort „Brüterei" durch das Wort „Hühnerbrüterei".  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 26 Amtliche Untersuchung § 27 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 28 Aufhebung der Maßregeln § 29 Abschnitt 7 Putenbetriebe ... des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen." 28. Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt gefasst: „§ 24 Maßregeln nach ... 1 genannten Maßgabe durchführen." 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „§ 28 Maßregeln nach Feststellung von ... 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „ § 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (1) Werden in einer ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 ... „§ 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33," durch die Angabe „ § 28 Absatz 1" ersetzt. nn) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 35 ...