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§ 28 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
- 1.
- Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
- 2.
- Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier
- 1.
- unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
- 2.
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
Frühere Fassungen von § 28 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 25.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... 12. entgegen § 17 Satz 1 eine Junghenne einstallt, 13. entgegen § 28 Absatz 1 Eintagsküken oder Eier verbringt oder 14. entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 gegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... eine Junghenne einstallt, 12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 , Eintagsküken oder Eier verbringt oder 13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 ... „Hühnerbrütereien" und h) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort „Brüterei" durch das Wort „Hühnerbrüterei". ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 26 Amtliche Untersuchung § 27 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 28 Aufhebung der Maßregeln § 29 Abschnitt 7 Putenbetriebe ... des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen." 28. Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt gefasst: „§ 24 Maßregeln nach ... 1 genannten Maßgabe durchführen." 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „§ 28 Maßregeln nach Feststellung von ... 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „ § 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (1) Werden in einer ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 ... „§ 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33," durch die Angabe „ § 28 Absatz 1" ersetzt. nn) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 35 ...
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