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§ 28 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 28 Beschränkte Nachschusspflicht
(1) 1Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §§ 21 bis 23 entsprechende Anwendung. 2Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008
Frühere Fassungen von § 28 GmbHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 GmbHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GmbHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GmbHG Kapitalerhaltung (vom 01.11.2008)
... Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... 26 Nachschusspflicht § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht § 28 Beschränkte Nachschusspflicht § 29 Ergebnisverwendung § 30 ...
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