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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 28 Prüfungsamt



(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.

(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.

(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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