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§ 28 - Grundsteuergesetz (GrStG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 28 Fälligkeit
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
- 1.
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
- 2.
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) 1Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. 2Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. 3Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
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Zitierungen von § 28 GrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GrStG Abrechnung über die Vorauszahlungen
... dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt ( § 28 ), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ...
§ 31 GrStG Nachentrichtung der Steuer
... bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28 ), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... und Höchsthebesätze § 27 Festsetzung der Grundsteuer § 28 Fälligkeit § 29 Vorauszahlungen § 30 Abrechnung über ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 20.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 358
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1. Januar 2025 § 15, § 19, § 25, § 28 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom ...
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