Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
|

§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung, Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. 2Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Absatz 3 mit 75 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 5 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

3Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die folgende Rangpunktzahl:

NoteRangpunktzahl
1,015,0
1,114,7
1,214,4
1,314,1
1,413,8
1,513,5
1,613,2
1,712,9
1,812,6
1,912,3
2,012,0
2,111,7
2,2 11,4
2,311,1
2,410,8
2,510,5
2,610,2
2,79,9
2,89,6
2,99,3
3,09,0
3,18,7
3,28,4
3,38,1
3,47,8
3,57,5
3,67,0
3,76,5
3,86,0
3,95,5
4,05,0


(4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.