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Artikel 28 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 28 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 AO § 60b (neu)

Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60a folgende Angabe eingefügt:

§ 60b Zuwendungsempfängerregister".

2.
Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:

§ 60b Zuwendungsempfängerregister

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:

1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,

2.
Name der Körperschaft,

3.
Anschrift der Körperschaft,

4.
steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,

5.
das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,

6.
Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,

7.
Bankverbindung der Körperschaft.

(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen."



 

Zitierungen von Artikel 28 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am 1. Januar 2024 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 8 RentÜGEG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 4a wird ...