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Artikel 28 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 28 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 43 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird das Wort „zuzurechnenden" durch das Wort „zuzuordnenden" und das Wort „zuzurechnen" jeweils durch das Wort „zuzuordnen" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 28 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 29 JStG 2024 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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