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§ 28 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
§ 28 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 halten das Reservevermögen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.
(2) 1Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. 2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(3) 1Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. 2Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des Reservevermögens verfügen. 3Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten drei Jahren das Reservevermögen geprüft hat.
(4) 1Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rücktauschplan genannten Abwickler. 2Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als des im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht oder nicht unabhängig sein könnte. 3Der Emittent hat der Bundesanstalt die Bestellung des Abwicklers unverzüglich anzuzeigen. 4Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn der Emittent dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers nicht unverzüglich nachkommt. 5Die Bundesanstalt hat die Durchführung des Rücktauschplanes und die erfolgte Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) 1Mit der Bekanntmachung der erfolgten Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift nach Absatz 4 Satz 5 geht das Recht, das Reservevermögen zu verwalten und über die zum Reservevermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen, auf den Abwickler über. 2Hat der Emittent nach diesem Zeitpunkt über Vermögensgegenstände verfügt, die zum Reservevermögen gehören, sind diese Verfügungen unwirksam. 3Der Abwickler verwertet das Reservevermögen und kehrt den Erlös nach Abzug der ihm gebührenden Auslagen und Vergütung an die aus dem Rücktauschplan Berechtigten nach dem Verhältnis der Beträge aus.
(6) 1Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den Ansprüchen der Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token vorrangig aus dem Reservevermögen zu befriedigen.
(7) 1Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Im Falle grob fahrlässigen Handelns beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million Euro. 3Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(8) 1Das Reservevermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 2Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token können wegen ihrer Forderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur verlangen, soweit sie bei der Erlösauskehr nach Absatz 5 Satz 3 ausgefallen sind. 3Nach der Durchführung des Rücktauschplanes verbleibende Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die von Emittenten von E-Geld-Token mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entgegengenommenen Geldbeträge, die nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 hinterlegt oder investiert wurden.
Zitierungen von § 28 KMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 8 KMAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2024)
... Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie ... 23 Absatz 6, als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 , als Treuhänder nach § 25 Absatz 7 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis ...
§ 21 KMAG Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... einer Zweigniederlassung und 13. die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 28 . (2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... referenzierter Token (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28 KMAG nach Zeitaufwand 32.7.3 Maßnahmen zur ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.07.2024)
... 11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, 12. § 23 Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § ...
Artikel 15 FinmadiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... referenzierter Token (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28 KMAG nach Zeitaufwand 32.7.3 Maßnahmen zur ...
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