§ 28 Aktualisierung
1Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV ... 16a Kommunikations- und Informationsplan". b) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 ... 26 Vorbereitungsmaßnahmen § 27 Informationsaustausch § 28 Aktualisierung § 29 Inkrafttreten". c) Die Angabe zu § 30 ... sind." 12. § 26 wird aufgehoben. 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden ... 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „häufiger zu aktualisieren" die ...
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