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§ 28 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung



Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und

2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.

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