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§ 28
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§ 28 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014
BGBl. I S. 2091
(
Nr. 59
); zuletzt geändert durch
Artikel 13
G. v. 27.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe
Artikel 10
; FNA: 660-10
Bundesbürgschaften
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 146 Vorschriften zitiert
Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß §
26
oder §
27
genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
§ 27
←
→
§ 29
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Zitierungen von
§ 28 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 SAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
... Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Regelungen der §§ 22
bis
35 keine Anwendung. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § ...
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