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§ 28 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 28 Bewerbungen



(1) 1Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. 2Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. 3Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:

1.
den Familiennamen,

2.
die Vornamen,

3.
den Dienstgrad,

4.
den Stammtruppenteil,

5.
die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie

6.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

2Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.

(3) 1Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. 2Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. 3Der dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) 1Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche, Kommandobereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben. 2Die Aufforderung erfolgt über die dezentralen Wahlvorstände.



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Frühere Fassungen von § 28 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SBGWV Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste (vom 01.04.2025)
... der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 . Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die Bewerberliste dem zentralen ...
§ 30 SBGWV Briefwahlunterlagen
... Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen. (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstande gebildet werden,". 6. § 28 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht ...