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§ 28 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 28 Heuervertrag



(1) 1Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit einem gültigen Heuervertrag beschäftigen. 2Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhältnis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied begründet. 3Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 2 Nummer 13 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändigen oder zu übermitteln. 4Der Heuervertrag bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 5Der Reeder und das Besatzungsmitglied erhalten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichneten Heuervertrages.

(2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des Heuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere:

1.
der vollständige Name und die Anschrift des Reeders; im Falle eines anderen Arbeitgebers der vollständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers und des Reeders,

2.
der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift des Besatzungsmitglieds,

3.
die Bezeichnung oder Beschreibung der vom Besatzungsmitglied zu leistenden Dienste, soweit vorgesehen, die Beschränkung der Dienstpflicht auf bestimmte Schiffe oder Fahrtgebiete,

4.
der Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses, der Ort und der Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffes,

5.
bei befristetem Heuervertrag: das Enddatum oder die vorgesehene Dauer des Heuerverhältnisses,

6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,

7.
die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Heuer und die Art der Auszahlung,

8.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

9.
die vereinbarten Arbeitszeiten, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei einem Mehrwachen-System das vereinbarte System,

10.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

11.
das bei der Kündigung des Heuerverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

12.
der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmitglieds,

13.
die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind,

14.
die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der andere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt oder zu gewähren hat,

15.
ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder bereitgestellte Fortbildung,

16.
der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:

1.
zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 3 der Name und das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Namen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Dienst leisten soll,

2.
zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 4 die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden können,

3.
abweichend von Absatz 2 Nummer 7 der Betrag der Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer.

(4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich länger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland an Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag zusätzlich aufzunehmen:

1.
die voraussichtliche Dauer der im Ausland oder an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge auszuübenden Tätigkeit,

2.
die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,

3.
die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge verbundenen zusätzlichen Leistungen,

4.
die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungsmitglieds.

(5) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 12, 14, 15 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gelten. 2Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(6) 1Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gelten.

(7) 1Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Besatzungsmitglied auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. 2Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.





 

Frühere Fassungen von § 28 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 8 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuellvor 03.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SeeArbG Verpflichtungen des Reeders
... dass 1. der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen der §§ 28 und 29 erfüllt, 2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76 ...
§ 76a SeeArbG Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (vom 18.01.2017)
... der Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen ...
§ 88 SeeArbG Kündigung
... nach Ablauf der Kündigungsfrist als Heuerverhältnis im Sinne des § 28 bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022)
... Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. ... der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.  ... die Beschäftigungsbedingungen a) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 , des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 297
§ 8 BVV Entgeltunterlagen (vom 01.03.2024)
... nach § 2 des Nachweisgesetzes sowie für Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes , 7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über ...

Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
§ 19 MariMedV Registrierung von Schiffsärzten
... tätig werden wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... der Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... die Wörter „sowie für Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende ...

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 4. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 5 RL2019/1152-UG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Angabe eingefügt: „§ 32a Pflichtfortbildungen". 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „ § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8 , 11" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13" ersetzt und wird ... die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11" durch die Wörter „ § 28 Absatz 2 Nummer 7, 10 , 13" ersetzt und wird nach dem Wort „Dienstleistungspflicht" das Wort „, ...