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§ 28 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 28
(1) Ein Deutscher, der
- 1.
- auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder
- 2.
- sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt,
(2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,
- 1.
- wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist.
(3) 1Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. 2Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. 3Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1124 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 28 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1124 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 StAG (vom 27.06.2024)
... oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland ( § 28 ) oder 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland ( § 28 ),". 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 ... an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),". 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 (1) Ein Deutscher, der ... im Ausland (§ 28),". 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „ § 28 (1) Ein Deutscher, der 1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland ( § 28 ) oder 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). ...
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