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§ 28 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
- für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
- 2.
- für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
- 3.
- für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
- 4.
- für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
- rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
- 2.
- rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
- 3.
- rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
- a)
- nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
- b)
- nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
- c)
- nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
- unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
- 5.
- unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
- 6.
- unanfechtbare oder sofort vollziehbare
- a)
- Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
- b)
- Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
- Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
- 8.
- unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
- 9.
- die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
- 10.
- (aufgehoben)
- 11.
- Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
- 12.
- die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
- 13.
- die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
- 14.
- Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) 1Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. 2Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) 1Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. 2Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. 4Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2021 BGBl. I S. 3091 m.W.v. 28. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 28 StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 137 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016 BGBl. I S. 2722 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2021 |
aktuell vorher | 01.08.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1460 |
aktuell | vor 01.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe (vom 28.07.2021)
... Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich ...
§ 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem (vom 28.07.2021)
... Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt. (5) Die ... wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der ...
§ 29 StVG Tilgung der Eintragungen (vom 28.07.2021)
... worden ist, b) bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8 . Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen ... eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr ... einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 ... 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister ... dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz ... verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine ...
§ 30 StVG Übermittlung (vom 28.07.2021)
... werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Die Eintragungen im ... werden, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (3) Die Eintragungen im ... und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist. (4) Die Eintragungen im Fahreignungsregister ... Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend. (10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder ... Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 , in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein ...
§ 30c StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 17.07.2024)
... über 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3 , 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über ... nach § 30 Abs. 8, 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, ...
§ 59 StVG Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern (vom 26.11.2019)
... Identität versehen. (2) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 28 Abs. 3 im Fahreignungsregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... folgenden Maßgaben überführt: 1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister ... des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai ... Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die ... Geldbuße außer Betracht. 2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister ... Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie ... bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 52 BZRG Ausnahmen (vom 29.07.2017)
... berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 59 FeV Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (vom 04.01.2018)
... Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere ... Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes , 2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder ... die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5, 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung, 6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des ...
§ 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 01.09.2023)
... § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den ... die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) ... gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für ... gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für ... gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) ... werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach ... werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) ... nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im ... (6) Im Rahmen des § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten 1. für ...
§ 61 FeV Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes (vom 01.05.2014)
... Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Tatsache, ob über die ... des Verzichts bei der zuständigen Behörde, 5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der ... die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8, 6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der ...
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 59 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.01.2024)
... zuständige Behörde gespeichert. (2) Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes werden gespeichert 1. unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer ... auf die amtliche Anerkennung. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes . (3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die ...
§ 63 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.01.2020)
... 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 149 GewO Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (vom 31.08.2020)
... Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind. (3) Gerichte und Behörden ...
Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
§ 23 KfSachvG Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt (vom 26.11.2019)
... des Prüfingenieurs zugestimmt hat. (2) Im Fahreignungsregister ( § 28 des Straßenverkehrsgesetzes ) werden 1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach ... worden ist, erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Artikel 1 1. FeVÄndV
... gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten ... gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung ... gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2021
Artikel 1 5. StVGÄndG
... mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t betrifft." 3. § 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. unanfechtbare oder sofort ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister" durch die Wörter „nach § ... Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in das Fahreignungsregister" ersetzt. bbb) In Nummer 2 ... bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt. ... wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... Begutachtung umfassen;" eingefügt. 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... ist, b) bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8. Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht ... eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist ... Betroffenen nach § 30 Absatz 8. Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen ... dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt eine ... Anzahl der Punkte" ersetzt. d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 2 und 6" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und ... die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 2 und 6" durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6" ersetzt. 12. § 30a wird wie folgt ... nach folgenden Maßgaben überführt: 1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister ... April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden ... 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt ... festgesetzten Geldbuße außer Betracht. 2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister ... Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 ... Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung ... zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 5 GüKGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... getilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt eine ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht von einer ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 ... „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt ... Fahrerlaubnis." b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder ... „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 6 wird wie ... gelegt." e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder ... „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt. 4. § 4a wird wie folgt ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder ... „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt. b) In Satz 4 werden die ... a oder c" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a ... Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c" ersetzt. 9. § 30c wird wie folgt ...
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden ...
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
Artikel 1 FAAlkVerbotG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... durch die Angabe §§ 24, 24a und § 24c" ersetzt. 4. In § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 1a sowie in § 40 Abs. 2 Nr. 2 wird ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" durch ... nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser ... Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der ... die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8, 6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9)" ersetzt. 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ... und" gestrichen. b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht von ... zu machen, aberkannt oder eingeschränkt wird" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die ... „die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach" die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 und" eingefügt. dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt. 17. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c werden ... einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 ... 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister ... verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist." bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 ... Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend." 21. In § 31 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt. 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 167 EGOWiG Inkrafttreten
... Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 und 7 treten am Tage nach ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 59 FeV Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister (vom 01.08.2007)
... Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. ... Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die entscheidende Stelle, der Tag der ... die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung, ...
§ 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 30.10.2008)
... § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung ... die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung ...
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
§ 43 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.05.2014)
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