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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 28 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 28 Verschwiegenheitspflicht



Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet.

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