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§ 28 - Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
(2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
(3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt.
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
- „10.
- a)
- die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
- b)
- die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
- aa)
- innerhalb einer Gemeinde oder
- bb)
- wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;"
(5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.
(6) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1743 m.W.v. 1. Oktober 2022
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Frühere Fassungen von § 28 UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2022 (25.10.2022) | Artikel 1 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1743 |
aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1512 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 5 Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 8 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell vorher | 19.12.2006 | Artikel 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
aktuell | vor 19.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 UStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Artikel 1 3. PreisVÄndV
... bb) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)" durch die Wörter „dem Umsatzsteuergesetz" und das Wort ...
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1743
Artikel 1 GasUStSG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... § 28 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 7 JStG 2007 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden." 12. In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenverkehr" durch die Wörter „Verkehr mit ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 4" gestrichen. 8. § 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. ...
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 5 WaBeG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind." 2. In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird der abschließende ...
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 3 2. CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben." 3. § 28 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. ...
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