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§ 28 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 28 Überwachung
(1) 1Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Überwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach § 26 zu überprüfen. 2Dies gilt insbesondere für
- 1.
- die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Standorts sowie
- 2.
- die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
(2) 1Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine entsprechenden Überwachungsmaßnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn die Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher sind. 2Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 aufgeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 28 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 UVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 UVPG Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens (vom 29.07.2017)
... sind, 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nach § 28 oder nach entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie 3. eine ...
§ 70 UVPG Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2017)
... nach § 40, 6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28 , 45 und ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... i. V. m. § 17 Absatz 1 BNatSchG oder § 18 Absatz 1 oder 2 AEG, § 28 Absatz 1 UVPG nach Zeitaufwand 2.17 Nachträglicher Erlass oder ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 43i EnWG Überwachung (vom 17.05.2019)
... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird. (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 6 USchadGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 1 und § 22" ersetzt. 4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „ § 28 " durch die Angabe „§ 27" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere ... sind, 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nach § 28 oder nach entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie 3. eine ... 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. § 28 Überwachung (1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine ... nach § 40, 6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28 , 45 und 68. § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den ... Angabe „§ 16 Abs. 4" durch die Angabe „§ 48" und die Angabe „ § 28 Abs. 1 und 3 " durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 und 3" ersetzt. e) Absatz ... 48" und die Angabe „§ 28 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 und 3 " ersetzt. e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird. (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden." (7) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der ...
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