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§ 28a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 3Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 4Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 5Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 28a EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28a EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 EnergieStV Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... unter Steueraussetzungen im Steuergebiet handelt und 3. die in der Verfahrensanweisung ( § 28a ) festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Um Energieerzeugnisse aufteilen ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er ...
§ 38b EnergieStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Das ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Sitz der belieferten Einrichtung befindet." 25. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen" ... geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der ... Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a , teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er einen weiteren ... Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a . (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen ...
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