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§ 28a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
- 1.
- Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
- 2.
- Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
- 3.
- Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,
- 4.
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
- 5.
- Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
- 6.
- Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
- 7.
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
- 8.
- Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
- 9.
- Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
- 10.
- umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
- 11.
- Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
- 12.
- Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
- 13.
- Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
- 14.
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
- 15.
- Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
- 16.
- Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
- 17.
- Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
- 18.
- Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
(2) 1Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
- 1.
- Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 11,
- 2.
- Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 4, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und
- 3.
- Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 16, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.
(3) 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 18 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 3Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. 4Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. 5Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. 6Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. 7Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. 8Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100.000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden.
(4) 1Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 18 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
(5) 1Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
(6) 1Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1b Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 G. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 1. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 28a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28a IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 IfSG Epidemische Lage von nationaler Tragweite (vom 17.09.2022)
... der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 20a, 20b, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer ...
§ 14 IfSG Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... 5. die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen ...
§ 28 IfSG Schutzmaßnahmen (vom 24.09.2022)
... die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a , 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung ...
§ 28a IfSG Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite (vom 01.10.2022)
... (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. ...
§ 32 IfSG Erlass von Rechtsverordnungen (vom 24.09.2022)
... ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 12 AufbhG 2021 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 28a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ...
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt: „ § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ... Satz 1 werden die Wörter „den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „ § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31" ersetzt. b) In Satz 4 werden nach dem Wort ... 2 Satz 1 des Grundgesetzes)," eingefügt. 17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der ... 17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „ § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ... (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... eines Zertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten." 5. § 28a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ... Verpflichtungen nach Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 auch in diesem Land für ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 EpiLageAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen. 3. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am Ende durch ...
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von ... (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet." 2c. § 28a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 6 SozSchPG III Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen der Sätze 3 und 4 ...
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 ImpfPrG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... oder Überwachung der Testung befugten Person" eingefügt. 6. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt." 16. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 1a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... hoher Dynamik". 2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 28a und in den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „den §§ 28a, 28b und ... „§ 28a und in den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „den §§ 28a , 28b und 29 bis 31" ersetzt. 3. § 28b wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 1b CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst: „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst: „ § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ... (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite". 2. § 28a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 1 4. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c eingefügt: „§ ... Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen". 2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: „§ 28b Bundesweit einheitliche ... überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 2. ... ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote ...
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