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§ 28a - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog



1Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

1.
sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder

2.
weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.

2In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.





 

Frühere Fassungen von § 28a StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 137 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
aktuellvor 01.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28a StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters (vom 28.07.2021)
... oder bb) eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt, b) nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 52 BZRG Ausnahmen (vom 29.07.2017)
... berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
...  bb) eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt, b) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, soweit ... wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt. 9. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort ... anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden ...

Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
Artikel 1 FAAlkVerbotG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... §§ 24a und 24c" ersetzt. 3. In § 26a Abs. 1 Nr. 2 und in § 28a Satz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 24 und 24a" durch die Angabe ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt. 18. In § 28a Satz 1 wird die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt. 8. In § 28a Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ...