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§ 28c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
1Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. 2Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt G. v. 5. Dezember 2019 BGBl. I S. 2002
m.W.v. 12. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 28c EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vom 05.12.2019 BGBl. I S. 2002 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28c EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002
Artikel 1 EnWGEGBAnpG
... wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c eingefügt: „§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem ... „§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit ... 2009/73/EG." 7. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c eingefügt: „§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem ... und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. § 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten ...
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