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§ 290 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 290 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. 2Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
- 1.
- Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
- 2.
- ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.
Zitierungen von § 290 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 290 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV)
V. v. 09.10.2001 BGBl. I S. 2628; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 1 VAErstV Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
... des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
G. v. 21.02.1983 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
§ 4 VAusglHG
... die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Erhöhungen vom Dienstherrn zu erstatten; § 290 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt ...
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