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§ 291 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 291 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 BGBl. I S. 2350 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 291 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 291 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 285 StPO Beweissicherungszweck (vom 25.07.2015)
... zu sichern. (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis ...
§ 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme (vom 25.07.2015)
... wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung ...
§ 443 StPO Vermögensbeschlagnahme (vom 01.04.2024)
... sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird. (3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 52 IStGHG Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
... Haftbefehl aufgehoben wurde oder das Verfahren im ersten Rechtszug beendet ist. Die §§ 291 , 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozessordnung finden auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 RückgVermabschStG Änderung der Strafprozessordnung
... kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen." 9. In § 291 werden die Wörter „durch den Bundesanzeiger" durch die Wörter „im ... zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290 Vermögensbeschlagnahme § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292 Wirkung der Bekanntmachung § 293 ...
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