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§ 291c - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 291c Anschubfinanzierung



Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.





 

Frühere Fassungen von § 291c SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2023Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 19 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 291c SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 291c SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst." 3. In § 291c wird vor der Verweisung „315a", die Verweisung „256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 4 5. VwVfÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung". 2. § ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „ § 291c Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst:  ... 291c wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung Der Bund ... Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: „ § 291c Anschubfinanzierung Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 19 HBeglG 2011 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c (weggefallen)". 2. § 3 Satz ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c (weggefallen)". 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... gezahlt haben." 13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 291c wird aufgehoben. 15. § 292 Absatz 4 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 1 LeistungsV Erstattungsfähige Aufwendungen
... Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind 1. Auffüllbeträge gemäß ...