§ 294 Anspruchsvoraussetzungen
(1) 1Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.
(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- 1.
- in diesen Gebieten hatte,
- 2.
- zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
- 3.
- bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
- 1.
- zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
- 2.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
interne Verweise§ 307d SGB VI Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (vom 01.07.2024) ... nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen ... oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als ... nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 ...
Zitat in folgenden NormenBundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.01.2025) ... Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt, 4. die unter § 2 Absatz 2 des ...
§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2025) ... Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie d) Zuschläge, die nach den ...
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... ersetzt und die Wörter „sowie die Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt" gestrichen. ... „sowie" die Wörter „dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt" eingefügt. ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, ... nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche ...
RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
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