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§ 299 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 19. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 m.W.v. 1. November 2024
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Frühere Fassungen von § 299 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 8 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 299 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 299 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 8 SBGGEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt. 2. In § 299 Satz 1 werden die Wörter „§ 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 8 ViKoAnwFG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 5 wird die Angabe „ § 299 Abs. 3" durch die Wörter „§ 299 Absatz 3 und 4" ersetzt. 2. ... In § 13 Absatz 5 wird die Angabe „§ 299 Abs. 3" durch die Wörter „ § 299 Absatz 3 und 4" ersetzt. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: „§ 299 Persönliche Anhörung in anderen ... i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: „ § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren". j) Die Angabe ... Angabe „§ 1904" durch die Angabe „§ 1829" ersetzt. 31. § 299 wird wie folgt gefasst: „§ 299 Persönliche Anhörung in anderen ... 1829" ersetzt. 31. § 299 wird wie folgt gefasst: „ § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren Das Gericht hat den ...
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