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§ 29 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
- eine vollständige Fabrikationsanlage eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen,
- 2.
- eine Komponente eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel des Warenverzeichnisses fallen oder als Bestandteil eindeutig den Waren des Kapitels zugeordnet werden können.
(2) Vollständige Fabrikationsanlagen und ihre Komponenten können mit einer genehmigungspflichtigen Sammelwarennummer des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden.
(3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikationsanlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Handel mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung, zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter vollständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.
(4) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung genehmigen für
- 1.
- neue vollständige Fabrikationsanlagen, deren gesamter Statistischer Wert aller Exporte aus oder Eingänge nach Deutschland 3 Millionen Euro übersteigt sowie
- 2.
- alle Exporte sowie Eingänge von gebrauchten vollständigen Fabrikationsanlagen, unabhängig von deren Wert.
(5) 1Der Antrag auf eine Genehmigung für die vereinfachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikationsanlage muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrikationsanlage mit einem eindeutigen Identifikationskriterium, beispielsweise der Auftragsnummer,
- 2.
- das Bestimmungsland oder das Versendungsland,
- 3.
- den Gesamtwert, gegebenenfalls einschließlich der Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne den Wert der im Ausland erbrachten Dienstleistungen,
- 4.
- das Datum des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses der Lieferungen,
- 5.
- die Aufstellung aller zu liefernden Waren,
- 6.
- die Aufstellung der Länder mit Ausnahme Deutschlands, in denen die Personen ansässig sind, die Waren zur Errichtung der Anlage liefern; die Aufstellung muss die jeweiligen Wertanteile der von der Person gelieferten Waren am Gesamtwert der Anlage enthalten.
(6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmeldung werden die zu verwendenden Warenbezeichnungen und Warennummern für die vollständigen Fabrikationsanlagen, die Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der Anmeldung festgelegt.
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Zitierungen von § 29 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden. (2) ... (4) Die vereinfachten Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5, Abschnitt 31 der ...
§ 28 AHStatDV Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern
... kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 ( § 29 ) oder Kapitel 99 (§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen. (2) Die zu ...
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