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§ 29 - Aktiengesetz (AktG)

§ 29 Errichtung der Gesellschaft



Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

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Zitierungen von § 29 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 302 UmwG Anzuwendende Vorschriften
... oder welche Personen den Gründern der Gesellschaft gleichstehen; die §§ 28 und 29 des Aktiengesetzes sind nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 53 DMBG Anmeldung und Eintragung der vorläufigen Neufestsetzung sowie des Ausgleichs
... durch neue Einlagen erfolgt, so finden die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 Abs. 1 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung. Der Anmeldung sind außerdem die ...