(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 4.
- Holzbauteile herzustellen,
- 5.
- Aufmaße zu erstellen sowie
- 6.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:
- 1.
- Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie
- 2.
- Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
- 3.
- Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
- 4.
- Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
- 5.
- Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.