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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 29 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

3.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

4.
Holzbauteile herzustellen,

5.
Aufmaße zu erstellen sowie

6.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:

1.
Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie

2.
Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,

3.
Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,

4.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder

5.
Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.