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§ 29 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
(1) Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn
- 1.
- eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
- 2.
- mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und
- 3.
- die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.
(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 18. Juli 2014 BGBl. I S. 1154 m.W.v. 26. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 29 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell vorher | 20.09.2012 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
aktuell vorher | 02.01.2009 (25.07.2011) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.07.2011 BGBl. I S. 1394 |
aktuell | vor 02.01.2009 (25.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43a BBhV Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (vom 01.01.2021)
... rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29 , 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 20 BwHFV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.09.2021)
... Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz ... ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer ... entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe oder Übernahme von ...
Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 HeilVfV Erstattungsfähige Aufwendungen (vom 01.04.2024)
... § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3 , § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. 20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1" gestrichen. ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt. 23. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29 , 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV
... „die Lebenspartnerin, den Lebenspartner," eingefügt. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...
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