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§ 29 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen



(1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden.

(2) Falls die Anwendung

1.
der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder

2.
der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen

praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten.

(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung

1.
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt,

2.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorliegt.

(5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegt.

(6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt.

 
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Zitierungen von § 29 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BinSchUO Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
... für die die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5 und 6 in den Fällen zulässt, in denen a) die Zentralkommission für die ...
§ 30 BinSchUO Nutzung neuer Technologien
... ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29 , 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer ... oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7, 29 Absatz 3 , §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV *)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29 , 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29 , 30, 37 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeits- bescheinigung §§ 7, 29 Absatz 3 , §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § 1.01 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7, 29 Absatz 3 , §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § 1.01 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... und Abweichungen § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29 , 30, 37 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7, 29 Absatz 3 , §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § 1.01 ...