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§ 29 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. 2Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. 2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3262 m.W.v. 1. April 2010
Frühere Fassungen von § 29 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 EnergieStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 ...
§ 27 EnergieStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ... § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den ...
§ 42 EnergieStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn ... nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eines Ausdrucks § 28c Unbestimmter Empfänger § 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 30 Annullierung des elektronischen ... vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift ... Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der registrierte ... Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als ... im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen." 25. Vor § 29 werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 28a bis 28c ... und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend." 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: „§ 29 ... 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: „§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung ... 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: „§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für die ... 5 oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 , für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ... nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten ... § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange ... Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange ...
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