Tools:
Update via:
§ 29 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
|
§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Zitierungen von § 29 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 EuWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses
... 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt. (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ...
§ 49 EuWO Stimmabgabe (vom 25.05.2018)
... 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk ( § 29 ) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_EuWO.htm