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§ 29 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 29 Kontrollbericht



(1) 1Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 20 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. 2Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.

(2) 1Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. 2Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 29 GAPKondV

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aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

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