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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
(1) 1Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium
- 1.
- die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,
- 2.
- mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und
- 3.
- vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.
(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
- 1.
- zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
- 2.
- je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
- 1.
- zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
- 2.
- eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
- 3.
- je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,
- 1.
- in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und
- 2.
- in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.
(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 29 GDBNDVerfSchVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 GDBNDVerfSchVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GDBNDVerfSchVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird." 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... vier reduziert wird. (4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - eine Prüfungskommission nur aus den folgenden ... weiterem Beisitzendem. (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Absatz 2a, § 15 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1a , § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 1a, § 42 Absatz 2a und 4a, ...
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