§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 29 Leistungstests im Hauptstudium


§ 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.

(3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 29 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (14.02.2025)Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 29 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird." 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... vier reduziert wird. (4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - eine Prüfungskommission nur aus den folgenden ... weiterem Beisitzendem. (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Absatz 2a, § 15 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1a , § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 1a, § 42 Absatz 2a und 4a, ...


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