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§ 29 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
- den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2.
- die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3.
- für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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Zitierungen von § 29 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 GNotKG Besonderer Kostenschuldner (vom 01.09.2013)
... eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Ersteher. (2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines ...
§ 91 GNotKG Gebührenermäßigung
... Erstattung verlangen können. (4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 ...
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