§ 29 Energiewirtschaft
1Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
- 1.
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
- 2.
- Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
2Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden.
3Die
§§ 19 und
20 bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 29 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 32c GWB Kein Anlass zum Tätigwerden (vom 19.01.2021) ... Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1, 19 bis 21 und 29 , nach Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ...
§ 47b GWB Aufgaben (vom 12.12.2012) ... festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ... an sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19, 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023) ... 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 58 EnWG Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden (vom 12.12.2019) ... Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen , Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § ...
§ 111 EnWG Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 01.11.2008) ... Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses ... 1 Satz 1. (3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Energiewirtschaft". b) In ... a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Energiewirtschaft". b) In der Angabe zu § 34a werden die Wörter ... das Wort „angewendet" durch das Wort „angewandt" ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Energiewirtschaft Einem ... ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Energiewirtschaft Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von ... „§§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe „§§ 1, 19 bis 21 und 29 " ersetzt. 6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch ... in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines ... 90 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen ... wird die Angabe „§§ 19 und 20" durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29 " ersetzt. 20. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... ersetzt. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden." ...
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ... Vorgang an sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19, 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
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