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§ 29 - Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 29 Zerlegungsmaßstab
(1) Zerlegungsmaßstab ist
- 1.
- vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
- 2.
- bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,
- a)
- vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,
- b)
- 1für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,
- aa)
- für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und
- bb)
- für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.
- aa)
- die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und
- bb)
- die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen
- 3.
- bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1.000 Euro abzurunden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 29 GewStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 9 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
aktuell vorher | 11.06.2021 | Artikel 9 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
aktuell vorher | 31.07.2014 | Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 4 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell vorher | 25.12.2008 | Artikel 4 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
aktuell | vor 25.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 GewStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GewStG Hebesatz (vom 25.12.2008)
... Hebesätze zulassen. In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile ...
§ 33 GewStG Zerlegung in besonderen Fällen
... Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die ...
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 01.01.2025)
... 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt. (5c) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 ...
Zitat in folgenden Normen
Zerlegungsgesetz (ZerlG)
Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 2 ZerlG Grundlagen der Zerlegung der Körperschaftsteuer (vom 15.12.2018)
... absoluten Betrag von 500.000 Euro erreicht. Dabei sind die Vorschriften der § 28 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 4 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8)" ersetzt. 2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Betrieben, die ... b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d eingefügt: „(9d) § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ... Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden. Für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 9 FoStoG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus" eingefügt. 2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 5 StRAnpG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... wird, oder". 5. § 19 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. 6. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Betrieben, die ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 4 JStG 2009 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Satz angefügt: In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile ... die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten." 6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Zerlegungsmaßstab ist 1. ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 9 JStG 2024 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt. 5. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 2" ... c) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt: „(5c) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 ...
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