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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 29 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung,
- 3.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten,
- 4.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 5.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
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