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Artikel 29 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 29 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 29 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 UStDV offen

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:

„§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern".

2.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

3.
In § 33 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

4.
In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern

Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,

3.
das Ausstellungsdatum,

4.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und

6.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift".

Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden."

6.
In § 48 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

7.
In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

8.
In § 61a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 29 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2024 *
... Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Nummer 22 Buchstabe a, Nummer 23 und 25 und Artikel 29 Nummer 1 und 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 ...
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29 , 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt an dem Tag in ...