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§ 29 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 29 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2020.



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Frühere Fassungen von § 29 MaSanV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... Kommunikations- und Informationsplan". b) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 ... § 27 Informationsaustausch § 28 Aktualisierung § 29 Inkrafttreten". c) Die Angabe zu § 30 wird gestrichen. 2. § ... 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „häufiger zu ... der Deutschen Bundesbank zu übermitteln" eingefügt. 15. § 30 wird § 29 . 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgender ...