(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so ist er, soweit dies nachgefragt wird, verpflichtet, auf diesem Markt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen Entrichtung eines Entgelts die Zuführung von Postsendungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu gestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. §
28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Zugang zu den bei einem marktbeherrschenden Lizenznehmer vorhandenen Informationen über Adreßänderungen.
§ 30 PostG Vorlagepflicht für Verträge ... eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem ... nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29 , die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden ...
§ 31 PostG Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde ... Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch ... eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, ... als Schlichtungsstelle anrufen. (2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch ... eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, ...
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236