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§ 29 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 29 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste



(1) 1Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). 2Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1. 3Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die Bewerberliste dem zentralen Wahlvorstand.

(2) 1Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste zusammen. 2Die Zusammenstellung erfolgt getrennt nach Wahlgängen; § 26 Absatz 5 gilt entsprechend. 3Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. 4Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.

(3) 1Die Gesamtbewerberliste ist bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.

(4) 1Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Bewerbungsfrist weniger Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 23 weiter auf. 2Der zentrale Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

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