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§ 29
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§ 29 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975
BGBl. I S. 2735
; zuletzt geändert durch
Artikel 32
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10
Allgemeines Steuerrecht
53 weitere Fassungen
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wird in 204 Vorschriften zitiert
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt Aufsicht
§ 28
←
→
§ 30
§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 29 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
§ 28
←
→
§ 30
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Zitierungen von
§ 29 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
(vom 01.08.2021)
... 8. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder 9. entgegen
§ 29 Abs. 1
die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder ...
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