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§ 29 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) 1Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. 2Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
(3) 1Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. 2Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt
- 1.
- mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,
- 2.
- mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.
(4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. 2Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982 m.W.v. 13. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 29 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 3 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell | vor 25.07.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 17.12.2019)
... innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist" eingefügt. 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine ... Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
... 9. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 " durch die Angabe „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10" ersetzt. ... Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10" durch die Angabe „ § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 " ersetzt. 10. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ...
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines ... geändert: a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters". b) Nach der Angabe zu § 397a wird ... durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters ... 2 und Absatz 2" ersetzt. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 28 Rechtsmittel § 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige ...
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