Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 29 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Verkehrsflächen unter Berücksichtigung von Quer- und Längsgefälle herzustellen sowie

4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,

2.
Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,

3.
Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel,

4.
Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke oder

5.
maschinelles Herstellen eines Plattenbelages unter Einsatz digitaler Messgeräte.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.



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