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§ 29 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 29 Einschränkung der Verarbeitung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren eingeschränkt.
Zitierungen von § 29 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29 . (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und ...
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