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§ 29 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. 2Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. 3Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.
(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.
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Zitierungen von § 29 ZensG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ZensG 2022 Weitere Erhebungsstellen
... Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere ...
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