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§ 29a - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 29a Weitere Übergangsregelung
Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021 im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 742 m.W.v. 1. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 29a JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 24.06.2008 BGBl. I S. 1075 |
aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29a JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29a JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. JuSchGÄndG
... durch die Angabe Satz 4" ersetzt. 6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: § 29a Weitere Übergangsregelung ... 6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: § 29a Weitere Übergangsregelung Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz." 24. § 29a wird wie folgt gefasst: „§ 29a Weitere Übergangsregelung ... und Jugendmedienschutz." 24. § 29a wird wie folgt gefasst: „ § 29a Weitere Übergangsregelung Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle ... oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden." 25. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt: „§ 29b Bericht und Evaluierung ...
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